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Wird eine KG auf eine GmbH verschmolzen, ist der Einbringungsgewinn steuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden (Az.: 13 K 571/16 G,F).
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster stellt die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH eine schädliche Veräußerung nach § 22 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) dar. Folge ist, dass der Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
In dem Fall hatte eine KG im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH eingebracht, deren Anteile sie zu 100 Prozent hielt. Dafür erhielt sie neue Anteile. Steuerlich erfolgte die Vorgang unter Ansatz eines Zwischenwerts.
Im Jahr darauf wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH, die zu 50 Prozent Kommanditistin der KG war, verschmolzen. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die Mutter-GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und Kapitalerhöhung.
Für das Finanzamt lag darin eine schädliche Übertragung im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG. Dies führe rückwirkend zu einem sog. „Einbringungsgewinn I“. Dagegen wandten sich die Kläger.
Sie vertreten die Meinung, dass der Übergang des Vermögens im Rahmen der Verschmelzung zu § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Es sei lediglich eine mittelbare in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden.
Diese Argumentation verfing beim FG Münster nicht. Die Verschmelzung der KG auf ihre Mutter-GmbH stelle eine schädliche Veräußerung dar. Dies begründete das Gericht damit, dass die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen einen tauschähnlichen Vorgang darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelte dies gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin. Dass dabei keine neue Gesellschaftsanteile übertragen, sondern Anteile an einer Tochtergesellschaft untergehen, stünde dem nicht entgegen, so das Gericht.
Diese Rechtsprechung sei auch auf den Streitfall anzuwenden, bei dem die Verschmelzung auf eine Gesellschafterin erfolgt ist, die lediglich 50 Prozent der Anteile der KG hält. Denn die Kommanditanteile der übrigen Gesellschafter seien untergegangen, wobei sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe, so das FG, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.
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