Der BGH hat am 9. September 2021 zum ersten Mal über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Influencer ihre Beiträge in Social Media-Profilen als Werbung kennzeichnen müssen. In gleich drei Grundsatzentscheidungen hat der BGH festgelegt, dass eine Kennzeichnungspflicht nur besteht, wenn ein Influencer eine Gegenleistung für die Produktpräsentation erhält oder die Beiträge „übertrieben werblich“ sind, weil Produkte ohne jede kritische Distanz vorgestellt werden oder auf externe Internetseiten der Hersteller verlinkt wird. Die bloße Verlinkung auf Social Media-Profile der Hersteller alleine führt jedoch nicht zu einer Kennzeichnungspflicht.

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Autoren: Lisa Schopp (Senior Associate bei Raue, Medienrecht), Dr. Felix Laurin Stang (Partner bei Raue, Medienrecht)

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