Die Landschaftsversammlung Rheinland (LVR) war berechtigt, die Nachbesetzung freigewordener Sitze der AfD-Fraktion in verschiedenen Ausschüssen abzulehnen.Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied am 11. November 2024 zugunsten des LVR und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Der LVR wurde in diesem Verfahren erfolgreich von Dr. Jochen Hentschel, Partner der Kanzlei CBH Rechtsanwälte, vertreten.

Nachdem Vertreter der AfD aus diversen Gremien der Landschaftsversammlung ausgeschieden waren, beantragte die Fraktion die Wahl von Nachfolgern für ihre freigewordenen Sitze. Die Landschaftsversammlung führte Wahlen durch und lehnte die Nachbesetzung mit den vorgeschlagenen Kandidaten zum Teil ab. Die AfD-Fraktion klagte daraufhin, um gerichtlich festzustellen, dass die Landschaftsversammlung zur Wahl sämtlicher ihrer Kandidaten verpflichtet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage zunächst teilweise statt.

Das Oberverwaltungsgericht stellte nun jedoch klar, dass die Regelungen der Landschaftsverbandsordnung und Gemeindeordnung eine freie Wahl vorschreiben: „Die Freiheit der Wahl muss gewahrt bleiben; Fraktionen haben kein Besetzungsrecht, sondern lediglich das Vorschlagsrecht“, führte der Vorsitzende Richter des 15. Senats aus.

Das OVG sah zudem keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Landschaftsversammlung gegenüber der AfD-Fraktion. Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich.


 

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