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Geschäftsschließung aufgrund Coronavirus - was bedeutet das für Vermieter und Mieter

Berlin, 25. März 2020 - Die Bundesregierung hat weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Ziel ist es, den Kontakt der Menschen untereinander auf ein Minimum zu begrenzen. Das öffentliche Leben soll zum Erliegen kommen. Umgesetzt werden diese Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern durch Rechtsverordnungen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020, BGBl. I S. 148).

Auch in Berlin hat der Senat am 17. März 2020 mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) weitreichende Maßnahmen beschlossen.

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